Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB's

Version 5. August 2005

01. Allgemein

01.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma gs graphic-studio gmbh, nachstehend GS genannt.
01.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
01.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von GS bedürfen der Schriftform.
01.4 Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen wird ergänzend Bezug genommen.

02. Angebot und Vertragsabschluss

02.1 Angebote von GS sind, insbesondere hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen, wenn nichts anderes vereinbart wird, freibleibend und unverbindlich.
02.2 Der Umfang der von GS zu erbringenden Leistungen wird alleine durch die Auftragsbestätigung von GS festgelegt. Ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen, wie der Lizenzvertrag, von GS.
02.3 GS behält sich durch die Berücksichtigung zwingender rechtlicher oder technischer Normen Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.
02.4 Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von GS, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung und/oder Leistung durch den Kunden zustande.
02.5 GS behält sich vor, zukünftige Leistungen, einschliesslich Dienstleistungen, Drucksachen, Hardware, Software, Update, Upgrades und Pflegeleistungen zu geänderten Bedingungen anzubieten.
02.6 Pflichtenhefte sind Teil des Angebots und dürfen, wie jedes Angebot, nicht an Dritte weitergegeben werden.

03. Installation, Schulung und Beratung

03.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemässe Installation gelieferter Hard- und Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch GS als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Angestellten in die Bedienung der gelieferten Soft- und Hardware gehören nicht zum Lieferumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden separat verrechnet.
03.2 Der Kunde verpflichtet sich, sich und seine Mitarbeiter auf eigene Kosten von GS schulen zu lassen. Bei Programmwechsel muss die Schulung aufgefrischt werden.
03.3 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.
03.4 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

04. Untersuchungs- und Rügepflicht

04.1 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte/geleistete Drucksachen/Dienstleistung sowie Hard- und Software nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Lieferschein bzw. der Rechnung zu prüfen, auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler dem GS zu melden.
04.2 Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme.
04.3 GS ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
04.4 GS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, aber nicht verpflichtet.

05. Preise/Konditionen

05.1 Wenn nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise netto, exkl. Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versankosten. Massgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreis verrechnet.
05.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsausführung jeweils gültigen Preisliste vergütet.
05.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass nach einer länger als drei Monate dauernden Lieferfrist ab schriftlicher Auftragsbestätigung, die Preise von GS neu kalkuliert werden. Der neue Preis kann höher oder niedriger sein.
05.4 Mindermengenzuschläge werden gemäss gültiger Preisliste berechnet.
05.5 Bei Lieferaufträgen von Drucksachen kann eine
Mehr-/Mindermenge von 10% vorkommen. Dies hat aber keine Auswirkung auf den Preis und wird auf dem Lieferschein nicht ausgewiesen.
05.6 GS ist dazu berechtigt, Leistungen Dritter bei Auftragsaufgabe des Kunden in Rechnung zu stellen.
05.7 Die Offertgültigkeit von allen Produkten ist ohne anderweitige Bekanntgabe 30 Tage.

06. Lieferfristen

06.1 Von GS genannte Fristen, insbesondere Liefertermin, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt worden sind. Die Lieferfristen für gs printportal Drucksachen sind auf dem gs printportal deklariert.
06.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
06.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von GS nicht verschuldeter Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt insbesondere bei Streik und Ferien von Lieferanten und/oder deren Unterlieferanten, staatlichen Massnahmen, Nichterteilung behördlicher Bewilligungen, Sabotage, Rohstoffmangel, verspäteten Materiallieferungen. Derartige Ereignisse verlängern die Liefer- und/oder Leistungsfristen auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs vorkommen.
06.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Dies gilt, wenn keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
06.5 Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von GS verschuldet sind, können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
06.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist GS berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

07. Stornierung und Terminverschiebung

07.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert und keine Möglichkeit der Rücksendung gemäss den ergänzenden allgemeinen Rücksendebedingungen vorliegt bzw. eine Verschiebung des Liefertermins mit GS vereinbart wurde, kann GS ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Ware geltend machen.
07.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der schriftlichen Form. Bei Verzug der Annahme hat GS zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nur innerhalb von acht Arbeitstagen nach Lieferung, gemäss unseren allgemeinen Rücksendebedingungen, storniert werden. Kosten, die bis zum Stornotermin entstanden sind, übernimmt der Auftraggeber.

08. Gefahrenübergang

08.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsprodukts an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von GS benannt sind. Spätestens geht sie jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsprodukts an den Kunden der dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von GS verzögert oder er gar unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
08.2 Die Bestimmungen aus 08.1 gelten auch bei Rücksendungen nach Mangelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.

09. Gewährleistung

09.1 Dem Kunden ist bekannt, dass Dienstleistungen, Hard- und Software im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Blick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann.
09.2 Die vertragsgegenständliche Dienstleistung, Software und/oder Hardware ist für eine Vielzahl von Anwendungen konzipiert worden und kann nicht jeden denkbaren Einzelfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Es werden keinerlei spezifischen Eigenschaften vereinbart. Die Auswahl und die Anpassung von Hard- und Software an die Bedürfnisse der jeweiligen Endabnehmer obliegt dem Kunden. GS garantiert nicht die Erfüllung dieser Bedürfnisse des Endabnehmers, sofern diese nicht Inhalt des Vermittlervertrages sind.
09.3 Soweit GS gemäss gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese Installation auf Verlangen von GS, gemeinsam mit dem Mitarbeiter von GS, sofort testen. Läuft die Hard-/Software im wesentlichen Vertragsgerecht, muss er unverzüglich die Abnahme schriftlich bestätigen.
09.4 GS kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerbereinigter Ware nach Massgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Drucksachen,   Hard- und Software kann GS darüber hinaus durch Überlassung neuer Ware beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austauschs hat der Kunde das Recht, Herabsetzung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
09.5 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. GS wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Massnahmen ergreifen. Beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen.
09.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer handelt.
09.7 GS verweist an dieser Stelle auf den Nutzungsvertrag, der vom Kunden als Bestandteil anerkannt wird.
09.8 GS ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Auftragsgebers die Daten nach Abschluss des Projektes aufzubewahren.

10. Haftung

10.1 Eine Haftung von GS für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund, einschliesslich Lieferverzögerung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruhe auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch GS oder wurde durch GS vorsätzlich verursacht. Die Vorschriften des Produkt- wie Prospekthaftungsgesetzes bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
10.2 GS haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. GS haftet ebenfalls nicht für Schäden, die durch den Kunden mittels angemessener Massnahmen, insbesondere ausreichende Produktschulung, Programm- und Datensicherung, hätten verhindert werden können.
10.3 Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung bzw. Erbringung der
 Service-/Dienstleistungen.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Rechnungseingang zu leisten und zwar ohne jeden Abzug.
11.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von GS anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
11.3 Schuldet der Kunde GS mehrere Rechnungen gleichzeitig, werden mit einer eingehenden Zahlung zunächst seine Verbindlichkeiten aus Hard- und/oder Software-Lizenz- und/oder Vermittlerverträge, dann aus sonstigen von GS erbrachten Leistungen und Lieferungen und am Schluss jene aus Pflegeverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen getilgt.

12. Eigentumsvorbehalt für Fremdprodukte

12.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von GS. Drucksachen, Hard- und Software gehen mit Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag und den Kunden über. Ist der Kunde Kaufmann gemäss OR, gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von GS in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
12.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für GS zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit der Abgabe seiner Willenserklärung an GS ab. GS nimmt die Abtretung an, ohne diese zu bestätigen.
12.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräusserung der Ware bzw. der Weiterlizenzierung der Software oder der Weiterberechnung von Serviceleistungen entstehenden Forderungen an GS ab. Auf Verlangen von GS hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. GS ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.
12.4 Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von GS gelieferten Ware erfolgt für GS. GS erwirbt daran Eigentumsrechte in der Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestandenen Marktwerts der Vorbehaltsware.
12.5 Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt GS ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den andern Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
12.6 Bei Verstoss des Kunden gegen diese allgemeinen Geschäftsverbindungen bzw. gegen den abgeschlossenen Vermittlervertrag, insbesondere Zahlungsverzug oder zu erwartende Zahlungseinstellung ist GS berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und offene Forderungen mit dem Verkaufserlös zu verrechnen.
12.7 Bei einem Rücknahmerecht der GS gemäss vorstehender Ziffer 12.6 ist GS berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Ware abzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, GS den Standort der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat dem zur Abholung ermächtigten Vertreter von GS den Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware während der üblichen Bürozeiten auch ohne vorherige Anmeldung zu gewähren.
12.8 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, die eine Herausgabe verlangen, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

13. Umfang der Rechtseinräumung

13.1 GS behält an der gelieferten Hard- und/ oder Software und allen anderen Produkten die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzhinweise (auch Dritter) sind zu beachten.
13.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf den übergebenen Programmträgern enthaltenen Software. Diese dürfen nur soweit technisch zwingend erforderlich zum Zweck der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.
13.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software und/oder Hardware ist unzulässig, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen stünden dem gegenüber oder im Nutzungsvertrag oder den anwendbaren Geschäftsbedingungen und Bestimmungen sei etwas anderes vereinbart worden. Die Beseitigung von Softwaremängeln garantiert GS im Rahmen der Standard-Nutzungsverträge.
13.4 Die Dekompilation oder Disassemblierung - Übersetzung in eine andere Programmiersprache oder Konvertierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering in jeglicher Form)  ist ebenfalls unzulässig. GS behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der Vertragsgegenständlichen Software mit andern Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in Art. 69e, Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

14. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte Dritter

14.1 Der Kunde verpflichtet sich, GS von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er überlässt GS auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung. GS ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf Kosten des Kunden (auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware) durchzuführen.
14.2 GS übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutz oder Urheberrechte Dritter verletzen.
14.3 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde GS von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen (gemäss Prozesskostentabelle) zu bevorschussen.

15. Export- und Importgenehmigungen

15.1 Von GS gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Aussenwirtschaftsvorschriften der Schweiz bzw. des andern, mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde hat sich über diese Vorschriften selbst zu erkundigen, unabhängig davon, ob er den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsware angibt. Er hat die notwendigen Genehmigungen bei der jeweils zuständigen Aussenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er die Produkte exportiert.
15.2 Jede Weiterlieferung von Vertragswaren an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von GS, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemässe Beachtung dieser Bedingungen gegenüber GS.

16. Sozialabgaben, Steuern, MwSt und Einfuhrumsatzsteuer

16.1 Soweit der Kunde seinen Firmensitz ausserhalb der Schweiz hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet. Dazu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an GS. Dies hat ohne spezielle Anfrage zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, GS die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, der Verwendung und des Transports der gelieferten Ware sowie der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
16.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, (insbesondere Bearbeitungsgebühren etc.), der bei GS infolge mangelhafter oder fehlender Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
16.3 Jegliche Haftung von GS aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten dazu ist ausgeschlossen, soweit von GS weder Vorsatz noch Grobfahrlässigkeit vorliegt.
16.4 Jeder Kunde ist verpflichtet, selbständig die gesetzlichen Sozialabgaben sowie alle notwendigen Steuern zu entrichten. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt der Kunde, dass er alle notwendigen Anmeldungen gemacht und Bewilligungen eingeholt hat. Die Provisionen werden inkl. aller Kosten, Abgaben und MWSt. entrichtet und sind Brutto. Neben den Provisionen besteht kein Anspruch an weiteren Entgelten.

17. Abtretbarkeit von Ansprüchen

17.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit GS geschlossenen Verträgen und Vermittlungen, gleich welcher Art auch immer, abzutreten oder Rechte oder Pflichten aus solchen Verträgen ohne Zustimmung von GS ganz oder teilweise zu übertragen.
17.2 Obiges gilt auch für Gewährleistungsansprüche und Recht und Pflichten von Vereinbarungen, gleich welcher Art auch immer.
17.3 Sollte während einem Monat keine geschäftliche Tätigkeit wie Vermittlung etc. vom Kundendurchgeführt werden verliert er allen Anspruch auf Provisionen wie Entgelte.

18. Datenschutz

18.1 Der Kunde ermächtigt GS, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
18.2 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von GS mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung aller Daten, welche im Rahmen von vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Er ist auch damit einverstanden, dass GS die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwendet.
18.3 GS ist ohne anderweitige Vereinbarung berechtigt, die Dienstleistung, resp. den Lieferauftrag für Referenzzwecke der Öffentlichkeit darzustellen (Website, Referenzliste, Referenzbroschüre, etc.). Dies kann ohne Information an den Kunden erfolgen.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Diese Geschäftsbedingungen bleiben im Zweifelsfall auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
19.2 Es gilt ausschliesslich schweizer Recht.
19.3 Bei Hard- und Software-Nutzungsverträgen und Vereinbarungen werden diese Geschäftsbedingungen automatisch auch deren Grundlage.
19.4 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Leistungen von GS wird der jeweilige Firmensitz von GS vereinbart.